An dieser Verfügung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 fest (VB 401 ff.). Dessen Begründung ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsausfälle durchgehend mit den Auswirkungen von Covid-19 und den fehlenden Beratungsgesprächen begründet. Sie verlange, dass die Umsätze der Geschäftsmonate während der Pandemie mit den Umsätzen vor der Pandemie verglichen würden. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen sei ein Umsatz von Fr. 4'764'766.00 im Jahr 2018, von Fr. 7'513'532.00 im Jahr 2019 und von Fr. 12'750'486.00 im Jahr 2020 ersichtlich.