2.2. 2.2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin anscheinend am 14. September 2021 eine (soweit ersichtlich nicht aktenkundige) weitere Voranmeldung von Kurzarbeit eingereicht hatte (Arbeitsausfall von voraussichtlich 70 % für die Zeit vom 25. September 2021 bis 24. März 2022; 12 betroffene Arbeitnehmende) und die KAST in der Folge mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch einlegte (VB 540 ff.). Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, bereits seit März 2020 habe die Beschwerdeführerin "mit Unterbrüchen total 10 Monate Kurzarbeitsentschädigung bezogen";