schädigung ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, der Arbeitsausfall ihrer auf Provisionsbasis ("Provisionsvorschuss") tätigen Mitarbeitenden sei bestimmbar, weshalb für diese ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2022 zutreffend festgesetzt hat.