1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 290 ff.) im Wesentlichen davon aus, für auf Provisionsbasis ("Provisionsvorschuss") tätige Mitarbeitende der Beschwerdeführerin bestehe insbesondere mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Ferner seien ein Gesellschafter und ein Lernender sowie ein Mitglied des Verwaltungsrats für gewisse Perioden von einem Anspruch auf Kurzarbeitsent- -4-