2.3. Mit Beschluss vom 16. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin die mögliche Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 15. November 2022 innert erstreckter Frist an ihrer Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: