Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2022 teilweise gut, "indem" das betroffene Mitglied des Verwaltungsrats "bis 8. April 2021 zum Bezug" von Kurzarbeitsentschädigung berechtigt sei; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 4. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin zusammengefasst und im Wesentlichen die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung auch für ihre Mitarbeitenden "mit Provisionsvorschuss" für die Monate März bis Juni 2020 und Februar bis Juni 2021. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.