1. 1.1. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin am 16. März 2020 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und gab an, es seien ab dem 16. März 2020 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 100 % pro Monat/Abrechnungsperiode 36 Arbeitnehmende von Kurzarbeit betroffen.