Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, wie die Unterschenkelorthesen der eigentlichen Kommunikation dienen sollen. Für diesen Zweck verfügt die Beschwerdeführerin vielmehr über ein entsprechendes Kommunikationsgerät (vgl. die diesbezügliche Kostengutsprache vom 22. September 2016 in VB 785). Von weiteren Beweiserhebungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit weiteren Hinweisen unter anderem auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).