Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital X., vom 11. November 2021 in VB 926, S. 1, wonach die Beschwerdeführerin nicht gehfähig und einzig mit Dritthilfe stehfähig sei, sowie die dies bestätigende Fotografie, die zeigt, wie die Beschwerdeführerin, gehalten von einer Drittperson, steht in VB 944, S. 15) sowie die Rechtsprechung (vgl. insb. das Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6 mit Hinweisen) gibt dies denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Die Parteien gehen weiter – vor dem Hintergrund der medizinischen Akten zu Recht – davon aus, dass eine Kostenübernahme unter dem Titel der