3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. Februar 2022 davon aus, dass die in Frage stehende Hilfsmittelversorgung nicht der Fortbewegung diene (VB 936). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt (vgl. Rz. 12 f. der Beschwerde). Mit Blick auf die Akten (vgl. insb. die Bestätigung von Prof. Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische -5-