1. In ihrer Verfügung vom 1. Februar 2022 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei nicht geh- und nicht frei stehfähig. Bei den beantragten Unterschenkelorthesen handle es sich daher nicht um ein Hilfsmittel, sondern um ein "Behandlungsgerät im Sinne einer therapeutischen Behandlung". Da die Beschwerdeführerin indes das 20. Altersjahr bereits zurückgelegt habe, könne hierfür keine Kostengutsprache (mehr) erteilt werden (VB 936). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Unterschenkelorthesen -3-