Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.92 / sb / ce Art. 113 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin Beistände: B._____ und C._____ vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 1. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1996 geborene Beschwerdeführerin leidet an verschiedenen Geburts- gebrechen und bezieht deswegen diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Am 20. August 2021 beantragte sie die Über- nahme der Kosten von Unterschenkelorthesen. Nach durchgeführten Ab- klärungen stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 26. No- vember 2021 die Abweisung dieses Gesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2021 Einwände. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere sachverhaltliche Abklärungen vor, ehe sie schliesslich am 1. Februar 2022 eine ablehnende Verfügung er- liess. 2. 2.1. Mit fristgerecht dagegen erhobener Beschwerde vom 7. März 2022 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 1. Februar 2022 aufzuheben und die IV-Stelle Aargau anzuweisen, Kostengutsprache für die beantragten Unterschenkelorthesen zu leisten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 1. Februar 2022 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, den rechtserheblichen Sach- verhalt abzuklären. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 1. Februar 2022 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei nicht geh- und nicht frei stehfähig. Bei den beantragten Unterschenkelorthesen handle es sich daher nicht um ein Hilfsmittel, sondern um ein "Behandlungsgerät im Sinne einer therapeutischen Behandlung". Da die Beschwerdeführerin indes das 20. Altersjahr bereits zurückgelegt habe, könne hierfür keine Kostengut- sprache (mehr) erteilt werden (VB 936). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Unterschenkelorthesen -3- dienten dem Kontakt mit der Umwelt und somit einem gesetzlich anerkann- ten Eingliederungszweck, weshalb die diesbezüglichen Kosten von der IV zu übernehmen seien. Damit ist streitig und nachfolgend zur prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2022 zu Recht die Kos- tengutsprache für Unterschenkelorthesen verweigert hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder Fä- higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu er- halten oder zu verbessern. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie- derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). 2.2. Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Auf- gabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionel- len Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Inva- lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um- welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 2.3. 2.3.1. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittel- liste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dele- giert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang auf- geführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die Versi- cherten grundsätzlich Anspruch haben. Nach Art. 2 HVI besteht im Rah- men der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser -4- Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwen- dig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbe- dingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht jedoch nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Aus- führung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Art. 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern ab- schliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). 2.3.2. Orthesen werden in Ziff. 2 HVI-Anhang geregelt. Diese sieht unter anderem eine Vergütung von Beinorthesen durch die IV gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vor (Ziff. 2.01). 2.4. Die Hilfsmittelversorgung unterliegt nach der Rechtsprechung den allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Das Hilfsmittel muss daher im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheit- lich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Er- reichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Versicherte haben in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs- zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 215 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemessenen Mit- teleinsatz ebenso wenig aufzukommen wir für ungeeignete oder nicht not- wendige Massnahmen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 21-21quater IVG). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. Februar 2022 da- von aus, dass die in Frage stehende Hilfsmittelversorgung nicht der Fort- bewegung diene (VB 936). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt (vgl. Rz. 12 f. der Beschwerde). Mit Blick auf die Akten (vgl. insb. die Bestätigung von Prof. Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische -5- Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital X., vom 11. November 2021 in VB 926, S. 1, wonach die Beschwerdeführerin nicht gehfähig und einzig mit Dritthilfe stehfähig sei, sowie die dies bestäti- gende Fotografie, die zeigt, wie die Beschwerdeführerin, gehalten von einer Drittperson, steht in VB 944, S. 15) sowie die Rechtsprechung (vgl. insb. das Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6 mit Hinweisen) gibt dies denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Die Par- teien gehen weiter – vor dem Hintergrund der medizinischen Akten zu Recht – davon aus, dass eine Kostenübernahme unter dem Titel der Selbstsorge nicht in Betracht fällt, und dass die Unterschenkelorthesen auf- grund des Alters der Beschwerdeführerin auch nicht (mehr) in den Anwen- dungsbereich von Art. 13 IVG (Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen) fallen. 3.2. Umstritten ist hingegen, ob die Unterschenkelorthesen zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig sind. Die Bedingung der Notwendig- keit des Hilfsmittels zur Erreichung dieses Eingliederungszwecks ist recht- sprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zuge- mutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben, und wenn sie willens sowie fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes den Eingliederungszweck zu erreichen (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1 mit Hin- weisen; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversi- cherung, 2011, Rz. 359). Kontaktherstellung mit der Umwelt bedeutet die eigentliche Kommunikation mit den Mitmenschen, unabhängig von der Ver- ständigungsart (MATHIAS LANZ, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittel- recht der schweizerischen Sozialversicherung, Diss. 2016, Rz. 146 mit Hin- weisen). Vor diesem Hintergrund vermag die von der Beschwerdeführerin einzig geltend gemachte Bestrebung, sich (unter Zuhilfenahme weiterer Hilfsmittel) "im Stehen zu beschäftigen" und "mit ihrer Umwelt auf Augen- höhe zu interagieren" (Beschwerde, Rz. 14), keine Notwendigkeit der Un- terschenkelorthesen zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt zu be- gründen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend ge- macht, wie die Unterschenkelorthesen der eigentlichen Kommunikation dienen sollen. Für diesen Zweck verfügt die Beschwerdeführerin vielmehr über ein entsprechendes Kommunikationsgerät (vgl. die diesbezügliche Kostengutsprache vom 22. September 2016 in VB 785). Von weiteren Be- weiserhebungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb da- rauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit weiteren Hinweisen unter anderem auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). 3.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Unterschenkelorthesen zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt – und auch zur Fortbewegung -6- oder Selbstsorge – nicht notwendig sind. Die Beschwerdegegnerin hat eine diesbezügliche Kostengutsprache mit Verfügung vom 1. Februar 2022 da- her zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner