Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, die Sache – eventualantragsgemäss (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Bei diesem Ausgang erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 12 ff.).