Kälte- Nässe- und/oder Zuglufteinfluss (vgl. VB 148.2 S. 11 f.; 148.6 S. 11). Die damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin beschrieb die Tätigkeit als Katechetin jedoch als Tätigkeit, bei welcher Sitzen, Gehen und Stehen "oft" vorkommen würden, und hielt fest, dass auch öfters Gewichte von 15 bis 20 kg getragen werden müssten (VB 17 S. 10; vgl. auch VB 176 S. 29 ff.). Folglich scheint gestützt auf die vorliegenden Akten fraglich, ob die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Katechetin uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig wäre. Die Beschwerdegegnerin wird auch hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen haben.