Ab November 2018 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit sowie ab Januar 2019 von der "aktuellen Arbeitsfähigkeit", folglich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch entsprechend angepasster Tätigkeit, auszugehen (VB 148.2 S. 11 f.). Die ab Oktober 2017 sowie ab November 2018 bescheinigten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lassen sich anhand des Gutachtens jedoch nicht nachvollziehen. Mit Ausnahme der rheumatologischen Gutachterin stellten nämlich alle Gutachter – auch in retrospektiver Hinsicht – keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fest (vgl. VB 148.4 S. 9; 148.5 S. 11 f.; 148.7 S. 7 f.).