In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung attestierten die ZIMB-Gutach- ter der Beschwerdeführerin jedoch von Februar 2017 bis Ende Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und daraufhin ab Januar 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2018 in sämtlichen Tätigkeiten. Ab Mai 2018 nahmen die ZIMB-Gutachter wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an. Ab November 2018 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit sowie ab Januar 2019 von der "aktuellen Arbeitsfähigkeit", folglich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch entsprechend angepasster Tätigkeit, auszugehen (VB 148.2 S. 11 f.).