Januar 2019 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Diese Beurteilung gelte sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (VB 148.2 S 11 f.). Mit Stellungnahme vom 17. August 2021 hielten die ZIMB-Gutachter an ihrer Einschätzung fest (VB 183).