Aufgrund der weiteren an der Begutachtung beteiligten medizinischen Disziplinen (neurologische, psychiatrische und allgemeininternistische Sicht) würde keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehen (VB 148.2 S. 10). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Katechetin als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (VB 148.2 S. 11 f.). Was die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf anbelange, sei diese ab Februar 2017 aufgehoben gewesen. Ab Januar 2018 könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Nach wieder aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Mai 2018 könnten ab November 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und ab