Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 148.2 S. 9 f.). Aus rheumatologischer Sicht würde für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten eine volle und bleibende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der genannten Diagnosen bestehen. -4-