2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 192) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ZIMB-Gutachten vom 8. März 2021 (VB 148.2), welches eine psychiatrische, eine neurologische, eine rheumatologische und eine internistische Beurteilung vereint. Darin wurden interdisziplinär nachfolgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 148.2 S. 9):