"1. Die angefochtene Verfügung vom 05.02.2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine zeitlich unbefristete Rente sowie berufliche Massnahmen, zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die vorliegende Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.