Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen, insbesondere auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Beschwerde S. 10), wird in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet, da von -9- solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). 4.4.2. Angesichts der 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (auch) in den bisherigen Tätigkeiten hat die Beschwerdegegnerin dessen Rentenanspruch zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.