Dieser befand anschliessend, dass die Feststellungen der Gutachter "sachlich fundiert und nachvollziehbar" und deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einleuchtend seien; auf das Gutachten könne dementsprechend abgestellt werden (VB 136 S. 3). Ein Widerspruch in den beiden Stellungnahmen des RAD-Arztes ist nicht zu sehen, zumal die Beurteilung der Gutachter nach dem Gesagten vom RAD-Arzt am 13. September 2021 zu Recht als beweiskräftig gewertet wurde.