Der RAD-Arzt Dr. med. H. war in seiner Beurteilung vom 10. Juni 2021 im Wesentlichen zum Schluss gekommen, eine versicherungsmedizinische Beurteilung könne noch nicht erfolgen, und hatte empfohlen, die Einwände des Beschwerdeführers den Gutachtern vorzulegen (VB 132 S. 2). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des neurologischen Gutachters ein (vgl. BGE 136 V 133 E. 5.4 S. 116) und legte diese wiederum dem RAD-Arzt zur Prüfung vor (VB 135). Dieser befand anschliessend, dass die Feststellungen der Gutachter "sachlich fundiert und nachvollziehbar" und deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einleuchtend seien;