I. gestützt hätte, ist demnach unzutreffend. Die Ausklammerung der Auswirkungen der Beschwerden aufgrund des Medikamentenübergebrauchs erfolgte, wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.1.3. hiervor), zu Recht. 4.3. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die RAD-Beurteilung vom 13. September 2021, wonach auf das Gutachten abzustellen sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal der RAD in der Beurteilung vom 10. Juni 2021 seine im Einwandverfahren vorgebrachte Kritik verstanden zu haben schien (Beschwerde S. 9).