schmerzen aus (VB 125.4 S. 32 f.). Den Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigte der Gutachter auch, als er eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund ausschliesslich der Migränesymptomatik und des Spannungskopfschmerzes vornahm und prüfte, welche funktionellen Einschränkungen – im Zeitpunkt der Begutachtung und im Verlauf bis dahin – aus diesen beiden Diagnosen resultierten (VB 125.4 S. 35). Dass der Gutachter sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf nur auf eine im Jahr 2015 ergangene Einschätzung von Dr. med. I. gestützt hätte, ist demnach unzutreffend.