Dass er sich betreffend die Arbeits(un)fähigkeit im Verlauf bis zur Begutachtung auf frühere Berichte anderer Ärzte stützte, liegt in der Natur der Sache und ist nicht zu beanstanden. Zu beachten ist diesbezüglich, dass entscheidend ist, dass der Gutachter über das vollständige medizinische Dossier verfügt und seine Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen abgegeben hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4; 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4).