Dem neurologischen Gutachter lagen indes sowohl die Befunde seiner eigenen am 1. Dezember 2020 durchgeführten, fundierten Untersuchung als auch sämtliche wesentlichen Arztberichte und die Röntgenbilder des Schädels vom 6. Mai 2014 vor (VB 125.1 S. 14 ff., VB 125.4 S. 4 und S. 29 f.). Dass er sich betreffend die Arbeits(un)fähigkeit im Verlauf bis zur Begutachtung auf frühere Berichte anderer Ärzte stützte, liegt in der Natur der Sache und ist nicht zu beanstanden.