Ein strukturiertes Beweisverfahren ist somit nicht durchzuführen (BGE 145 V 215 E. 6.2 S. 227 e contrario). Angesichts der Tatsache, dass die durch den Medikamentenübergebrauch bedingten Kopfschmerzen bei einem – unbestrittenermassen zumutbaren – Weglassen der Analgetika (und anschliessendem differenzierten Einsatz der Analgetika) entfiele (VB 125.1 S. 8), ist, wie dies der neurologische Gutachter in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2021 ausdrücklich und einleuchtend festhielt (VB 134 S. 5), nicht von einer dadurch bedingten dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.