4.1.3. Angesichts der Natur der diagnostizierten Gesundheitsstörungen findet die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die (lediglich) bei sämtlichen psychischen Störungen, einschliesslich primärer Abhängigkeitserkrankungen, durchzuführende indikatorenbasierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8), keine Anwendung (vgl. BGE 145 V 215 E. 2.1 S. 217 f.). Ein strukturiertes Beweisverfahren ist somit nicht durchzuführen (BGE 145 V 215 E. 6.2 S. 227 e contrario).