3.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer im Einwandverfahren vorgebracht hatte, dass auch die Beeinträchtigungen infolge des Medikamentenübergebrauchs bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen seien (VB 129 S. 2), hielt der neurologische Gutachter auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (VB 133) hin diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2021 fest, weil der Anteil der durch Analgetika induzierten Kopfschmerzen nicht als dauerhaft angesehen werden könne, sei die zu erwartende Besserung der Schmerzsituation nach einem Analgetikaentzug bei der Bemessung der arbeitsplatzbezogenen Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden (VB 134 S. 5).