1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die am 8. Dezember 2021 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit lediglich zu 25 % arbeitsunfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB 140 S. 1]). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es könne nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des neurologischen Gutachters der RehaClinic C. abgestellt werden. Um sein effektiv vorhandenes Leistungsvermögen zuverlässig beurteilen zu können, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Beschwerde S. 7 ff.).