"1. Es sei die Verfügung vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gemäss IVG zu bezahlen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 lud die Instruktionsrichterin die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren bei. Diese teilte mit Schreiben vom 14. Februar 2022 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: