1.2. Am 3. Juli 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers daraufhin mit Verfügung vom 11. Juli 2019 ab. Diese Verfügung wurde auf dessen Beschwerde hin mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2019.600 vom 24. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.