Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin berufliche Massnahmen in Form einer Berufsberatung und einer Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Nachdem dieser im August 2016 eine Lehre als Koch begonnen hatte, schloss sie – unter Hinweis darauf, dass die fragliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht für ihn geeignet sei – mit Verfügung vom 15. September 2016 sowohl die Berufsberatung als auch das Verfahren an sich ab. Am 17. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut ein Gesuch um Leistungen, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2018 nicht eintrat.