Dezember 2018 E. 6.4 mit Verweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Ausserdem ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig, einen Gesundheitsschaden allein gestützt auf das Argument der fehlenden Therapieresistenz unbesehen seiner funktionellen Auswirkungen als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant einzustufen (BGE 143 V 409 E. 4.4 S. 415). Auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. B. ist somit nicht abzustellen, da daran zumindest geringe Zweifel bestehen (vgl. E. 3.2.).