2.3. In der Stellungnahme vom 31. Januar 2022 äusserte sich Dr. med. B. zum Bericht des behandelnden Hausarztes vom 17. August 2021 (vgl. VB 29) und zum Bericht des Neurozentrums C. vom 20. März 2020 (vgl. VB 12 S. 6 ff.). Er führte aus, ein Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz sei einer Therapie gut zugänglich und begründe keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Das gleiche gelte für eine klassische Migräne, die mittlerweile gut therapierbar sei. Bei der Migräne handle es sich ausserdem um eine episodisch auftretende Schmerzform. In den schmerzfreien Phasen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.