1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 40) mangels Vorliegens einer Invalidität im Sinne des Gesetzes zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss insbesondere eine mangelhafte Abklärung des relevanten Sachverhalts (vgl. Beschwerde, S. 8). 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. B., Praktischer Arzt und Facharzt -3-