Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 26. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2021 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände nahm die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2022 erneut Rücksprache mit dem RAD. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 entschied sie im Sinne ihres Vorbescheids. 2. 2.1. Am 4. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: