IVV erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige damit mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (VB 29) zu Recht verneint. Ausführungen zum Intensivpflegezuschlag erübrigen sich vor diesem Hintergrund (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVV). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.