zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 343 E. 5.2 S. 346). Gründe, von den dargelegten Grundsätzen abzuweichen, sind nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung und die Rechtssicherheit auf die Werte des Bundesamtes für Sozialversicherungen abzustellen ist. 5.2.6. Die ergänzenden Stellungnahmen der Abklärungsperson vom 28. April 2021 (VB 20) und 30. November 2021 (VB 26) beruhen sodann auf einer -9-