Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Mangels einer entsprechenden Vorschrift auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe sind die Schematisierungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen einzig aber immerhin, insbesondere mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung sämtlicher Anspruchssteller und die Rechtssicherheit als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl.