Hinweis; "Aussage der ersten Stunde") nicht ausgegangen werden. 5.2.5. Die Beschwerdeführerin erachtet es zudem als überspitzt formalistisch, wenn bei Fehlen von lediglich neun Minuten die Voraussetzungen für eine besonders aufwendige Pflege als nicht erfüllt erachtet würden (Beschwerde S. 9 f.).