Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Anmeldung vom 9. Juli 2019 eingereichte Aufstellung "Aufwände Hilflosigkeit von A. infolge Diabetes Mellitus" (VB 6 S. 17) beträgt der Aufwand für die nächtliche Überwachung und das Ergreifen der notwendigen Massnahmen täglich 30 Minuten. Von einer permanent notwendigen Überwachung im Sinne einer durchgehend aktiven Tätigkeit, die als quantitativ erschwerendes Element analog zum von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGE 142 V 144 E. 3 S. 147) berücksichtigt werden müsste, kann damit bereits aufgrund ihrer eigenen Aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit