5.2.4. In Bezug auf den Sonderfall der ständigen und besonders aufwendigen Pflege bringt die Beschwerdeführerin vor, dass man mindestens zwölf zusätzliche Stunden für die Nacht anrechnen müsse, da in dieser Zeit immer eine speziell auf Diabetes geschulte Person anwesend sein müsse (vgl. Beschwerde S. 10). Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Anmeldung vom 9. Juli 2019 eingereichte Aufstellung "Aufwände Hilflosigkeit von A. infolge Diabetes Mellitus" (VB 6 S. 17) beträgt der Aufwand für die nächtliche Überwachung und das Ergreifen der notwendigen Massnahmen täglich 30 Minuten.