a IVV, da sie in keiner weiteren alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. In Bezug auf die persönliche Überwachung ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine solche in der Regel vor sechs Jahren nicht in Betracht zu ziehen ist, ausser bei Kindern mit früh- -8- kindlichem Autismus und Kindern mit medikamentös nicht einstellbarer Epilepsie (vgl. KSIH Anhang III S. 220), was bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall ist. Damit hat sie auch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV.