Auch nicht daraus, dass die am 5. Januar 2017 geborene Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Februar 2022 (VB 29; vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens, BGE BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411) nun fünf Jahre und einen Monat alt war (vgl. Beschwerde S. 4, 7). Selbst wenn die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen", welche gemäss der Beschwerdeführerin zu wenig diskutiert worden sei (vgl. Beschwerde S. 4), auf regelmässige und in erheblicher Weise nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen wäre (vgl. etwa Rz.