validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung), namentlich von Kindern mit schwerer Mehrfachbehinderung und hochgradiger Spastik, hinwies, kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Abklärungsbericht sowie aus der RAD-Beurteilung ergeht denn auch, wie dort ausdrücklich festgehalten wurde (VB 8 und 28 S. 2), dass auf den Mehrbedarf im Vergleich zu einem gesunden Kind abgestellt wurde.