5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der massgebende Sachverhalt sei noch immer nicht rechtsgenügend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 2 f., 8 f.). Gemäss den rechtlichen Vorgaben sei sie in mindestens drei Lebensbereichen auf dauernde Hilfe angewiesen und bedürfe einer dauernden persönlichen Überwachung sowie einer besonders aufwendigen Pflege. Somit seien ihr mindestens eine mittelschwere Hilflosenentschädigung und ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).