nur gewährt werden, wenn der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand mindestens vier Stunden pro Tag betrage, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Ebenso liege kein Sonderfall bei leichter Hilflosigkeit vor, da entweder der tägliche Pflegeaufwand mehr als drei Stunden betragen müsse bei einem erschwerenden Moment der Hilflosigkeit oder bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als zwei Stunden mehrere erschwerende Momente der Hilflosigkeit hinzukommen müssten. Dies sei bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht der Fall (VB 28 S. 3).